Das Handelsrecht kennt man auch unter dem Begriff des Sonderprivatrechts der Kaufleute. Dabei stellt das Handelsrecht neben dem Gesellschaftsrecht eine der wesentlichen Grundlagen für die Kaufleute dar.
Nach § 1 Abs.1 HGB ist ein Kaufmann derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt. Dabei kommt es vorallem darauf an, dass das Handelsgewerbe selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht und Dauerhaftigkeit geführt wird. Elementar ist aber auch, dass eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfolgt.
Geregelt ist das Handelsrecht vorallem im Handelsgesetzbuch (HGB), wird aber auch durch Privat- und Gewohnheitsrecht sowie durch sonstige Regelungen, die für Kaufleute relevant sind, ergänzt. Zu beachten ist jedoch, dass das Handelsrecht vor dem Bürgerlichen Recht Vorrang für Kaufleute genießt.
Das Handelsrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Kaufleute zu den Geschäftspartnern. Jedoch sind auch das Handwerk, die Industrie und die Masse der Dienstleistungen außerhalb freier Berufe Tätigkeitsfelder, die durch das Handelsrecht organisiert werden.
Vorallem dient das Handelsrecht aber dem Warenverkehr, bei dem es häufig auf eine flexible und spontane Handlungsreaktion ankommt, weshalb das Prinzip der Beschleunigung grundlegend ist.
Ein besonderes Wesensmerkmal des Handelsrecht ist das öffentliche Handelsregister. Es ist ein Verzeichnis, in dem alle Personen, also Unternehmen und Einzelpersonen, registriert sind, die vom Handelsrecht betroffen sind. Besonders wichtig ist dabei, dass eine Gewährleistung von Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr erfolgt.
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