Bei einer Handelsfirma handelt es sich um den Namen eines Kaufmannes, unter dem dieser im Handel seine Geschäfte betreibt. Es handelt sich bei der Firma also nur um einen Namen und nicht um das Unternehmen selbst. Außerdem ist der Firmenname nur der Name des Kaufmannes und nicht der des Unternehmens selber. Die Firma dient dazu, ein Unternehmen zu identifizieren.
Der Kaufmann gibt im Namen der Firma seine Unterschriften ab.
Er kann unter seiner Firma Klage erhebe und auch unter seiner Firma verklagt werden.
Die Firma muss auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmannes angegeben sein. Verwendet ein Kaufmann eine nicht zulässige Firma kann er zur Unterlassung des Firmengebrauchs durch Zwangsgelder durch das Registerrecht gebracht werden.
Eine Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für welches sie geführt wird, verkauft werden. Es ist jedoch möglich, ein Unternehmen ohne die Firma zu veräußern. Dabei wird die bestehende Firma zerstört und es entsteht eine neue.
Bei der Wahl der Firma muss der Kaufmann bestimmte Regelungen einhalten. Er ist also nicht völlig frei in der Wahl des Namens, unter dem er seine Geschäfte führt.
Es gibt zunächst den Grundsatz der Firmeneinheit. Dieser besagt, dass ein Kaufmann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen darf. Wenn der Kaufmann mehrere voneinander getrennte Unternehmen betreibt, darf er für diese dann aber auch mehrere Firmen führen.
Des Weiteren gibt es auch den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit. Zum einen muss eine von einem Unternehmer gewählte Firma fähig sein, das Unternehmen zu identifizieren. Hierfür muss die Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und außerdem eine Unterscheidungskraft besitzen.
Um kennzeichnungsfähig zu sein, muss die Firma einprägsam und merkbar sein. Bei Firmen, die aus Personennamen oder Fantasienamen bestehen, ist die Kennzeichnungsfähigkeit grundsätzlich immer gegeben. Die Kennzeichnungsfähigkeit ist aber bei Fantasienamen dann nicht gegeben, wenn die Firma zum Beispiel nur aus der sinnlosen Aneinanderreihungen von gleichförmigen Buchstaben besteht.
Damit die Firma unterscheidungsfähig ist, muss sie dazu geeignet sein, den Unternehmensträger derart zu individualisieren, dass er sich von anderen Unternehmen abgrenzen lässt. Die Firma muss sich vor allem von allen ortsansässigen Firmen unterscheiden, die in das Handelsregister eingetragen sind. Nicht unterscheidungsfähig sind Firmen, die nur aus dem Vornamen des Kaufmannes bestehen. Nicht unterscheidungsfähig sind auch Firmen, die aus branchenbeschreibenden Begriffen oder Gattungsbegriffen bestehen.
Weiterhin muss eine Firma auch immer einen Rechtsformzusatz tragen. Hierdurch sollen die Haftungsverhältnisse der Firma ersichtlich werden. Für potenzielle Geschäftspartner soll sofort erkennbar sein, welches Haftungsrisiko ihnen gegebenenfalls entgegensteht.
Die Firma darf auch nicht irreführend sein. Firmen die eine besondere Leistungsfähigkeit oder Marktbedeutung vermuten lassen, sind nur eingeschränkt verwendbar. Im Zweifel muss das Registergericht prüfen, ob ein Unternehmen einen bestimmten Namen führen darf.
Der wirtschaftliche Wert einer Firma ist geschützt. Der Inhaber der Firma kann somit auch Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche geltend machen. Hierfür muss ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Kaufmannes verletzt worden sein.
Ein schutzwürdiges Interesse hat der Kaufmann vor allem an seiner Firma.
Eine Verletzung kann somit in den Fällen vorliegen, in denen ein anderer Kaufmann ein Unternehmen mit einem ähnlichen oder sogar identischen Namen führt. Der Inhaber einer Firma kann somit gegen einen anderen Kaufmann, der unter der gleichen Firma auftritt, Ansprüche geltend machen, wenn die Verwendung des gleichen Namens ihn in seinen Rechten verletzt.
Dies ist dann der Fall, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Firmen besteht. Diese liegt immer dann vor, wenn eine Gefahr begründet ist, dass ein Dritter darüber in die Irre geführt werden kann, aus welchem Betrieb bestimmte Waren kommen. Der Dritte weiß also nicht, aus welchem Unternehmen die Ware eigentlich stammt, da beide unter einer ähnlichen Firma auftreten. Eine Verwechslungsgefahr kann aber auch dann bestehen, wenn die Gefahr eines Irrtums über eine besondere geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehung zu einem anderen Unternehmen vorliegt.
Das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist die Haupttätigkeit der betroffenen Unternehmen. Es kommt darauf an, wie ähnlich sich die Tätigkeiten sind. Dabei gilt, dass die Verwechslungsgefahr desto geringer ist, je unterschiedlicher die Unternehmen sind. Es wird also die Ähnlichkeit der Firma mit deren Tätigkeit in Kontext gesetzt. Das führt dazu, dass auch zwei identische Firmen zulässig sein können, wenn die Unternehmen in gänzlich anderen Branchen tätig sind.