Handelsgeschäfte

Bei Handelsgeschäften handelt es sich um alle Geschäfte, die von einem Kaufmann vorgenommen werden, welche zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Derjenige, der die Geschäfte vornimmt, muss also die Kaufmannseigenschaft besitzen.

Weiterhin muss es sich auch um ein Rechtsgeschäft handeln. Ein Geschäft ist dabei jedes Verhalten, welches vom Willen zum rechtserheblichen Handeln getragen wird. Hierzu zählen somit zunächst die mehrseitige Rechtsgeschäfte, also Kaufverträge und Übereignungen. Es gehören aber auch die einseitigen Rechtsgeschäfte, wie Rücktritte und Kündigungen dazu. Erfasst werden auch alle rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, wie Mahnungen. Ob die gewollten Realakte, wie Verbindungen oder Vermischungen als Rechtsgeschäfte zählen, ist umstritten.

Das Geschäft muss außerdem auch betriebsbezogen sein. Das bedeutet, dass das Geschäft zumindest mittelbar oder entfernt mit dem Betrieb zusammenhängt. Dazu gehören somit auch Hilfsgeschäfte, wie Kreditaufnahmen oder Materialkäufe. Es gehören auch vorbereitende Geschäfte, wie die Anmietung von Geschäftsräumen dazu. Außerdem gehören auch die Abwicklungsgeschäfte, also Unternehmensverkäufe, dazu.

Grundsätzlich wird bei allen Geschäften des Kaufmannes vermutet, dass diese im Zusammenhang mit seinem Betrieb stehen. Reine Privatgeschäfte des Kaufmannes gehören aber nicht zu den Handelsgeschäften. Bei Geschäften des Kaufmannes wird vermutet.