Beim Handelsgewohnheitsrecht handelt es sich um eine länger praktizierte ständige Übung durch den kaufmännischen Verkehrskreis. Die praktizierte Gewohnheit muss dabei von Rechtsgeltungswillen getragen sein. Diese Handelsbräuche stellen unter den Kaufleuten eine verpflichtende Regel dar. Diese Handelsbräuche bilden quasi die Grundlage für das Handelsgewohnheitsrecht und sind auf keine Rechtsnormen gestützt.
Die Einhaltung dieser Bräuche entsteht aufgrund zahlreicher Gewohnheiten unter den Kaufleuten. Wie essentiell dieses Gewohnheitsrecht ist, lässt sich daran bemessen, dass es sogar von der Rechtsprechung berücksichtigt wird. Jedoch darf der Grundgedanke des Handelsrecht nicht außer Acht gelassen werden. § 346 HGB bestimmt, dass bei der Auslegung von Handlungen und Unterlassungen unter Kaufleuten die Handelsgebräuche zu berücksichtigen sind.
Eines der wichtigsten Gewohnheitsrechte ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben, also die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsschlusses unter Kaufleuten. Zum Handelsgewohnheitsrecht zählt auch die Rechtsscheinfigur des Scheinkaufmannes.
Das Gewohnheitsrecht ist als materielles Recht, also als Rechtsquelle anerkannt. Es handelt sich um einen unmittelbar bindenden Bestandteil des Handelsrechts. Das Gewohnheitsrecht ist als Gesetz im materiellen Sinne somit von den Gerichten auch festzustellen und anzuwenden. Es steht im Rang auch auf der gleichen Stufe wie das restliche Handelsrecht.