Der Kaufmann unterliegt den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, des HGB. Als Kaufmann hat man bestimmte Pflichten und Rechte.
Es kann zwischen verschiedenen Arten von Kaufleuten unterschieden werden.
Es gibt den sogenannten Ist-Kaufmann. Bei diesem handelt es sich um einen Kaufmann nach § 1 Abs. 1 HGB. Das bedeutet, dass derjenige Ist-Kaufmann ist, welcher ein Handelsgewerbe betreibt.
Bei einem Kann-Kaufmann handelt es sich um den Betreiber eines Kleingewerbes, welches in das Handelsregister eingetragen ist. Das Gesetz gibt den Betreibern dieser Art von Gewerbe die Möglichkeit, zu wählen, ob sie als Kaufleute behandelt werden wollen. Die Eintragung ins Handelsregister sorgt nämlich dafür, dass dem Betreiber automatisch Kaufmannseigenschaften zukommen. Ein Kann-Kaufmann ist auch derjenige, welcher ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt und dieses in das Handelsregister eingetragen hat.
Eine weitere Art des Kaufmannes ist der sogenannte Fiktiv-Kaufmann. Bei diesem handelt es sich ebenfalls um einen Kaufmann, welcher ein Gewerbe betreibt, welches kein Handelsgewerbe ist, aber eine Eintragung dieses Gewerbes in das Handelsregister vorgenommen wurde. Der Unterschied zum Kann-Kaufmann besteht darin, dass dem Gewerbetreibenden hier eigentlich keine Wahl gab , sich durch eine Eintragung ins Handelsregister als Kaufmann behandeln zu lassen, sein Gewerbe aber trotzdem in das Handelsregister eingetragen wurde. Der sogenannte Fiktiv-Kaufmann wird dennoch wie ein Kaufmann behandelt, um seinen Vertragspartnern Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Außerdem gibt es den sogenannten Form-Kaufmann.
Bei den Form-Kaufleuten handelt es sich um juristische Personen, welche aufgrund ihrer Rechtsform vom Gesetz als Kaufleute eingestuft werden. Hierzu zählen Handelsgesellschaften, wie die Aktiengesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH. Außerdem können Personengesellschaften wie die Kommanditgesellschaft oder die offene Handelsgesellschaft dazu zählen. Diese müssen aber ein Handelsgewerbe betreiben.
Des Weiteren gibt es den sogenannten Scheinkaufmann.
Bei diesem handelt es sich nicht wirklich um einen Kaufmann, sondern er stellt einen Rechtsschein dar. Der Rechtsschein entsteht dadurch, dass sich jemand für einen Kaufmann ausgibt, obwohl dies nicht den wahren Tatsachen entspricht. Wenn dieser nun Geschäfte mit einem gutgläubigen Dritten, also jemanden, der auf die Kaufmannseigenschaft vertraut und vertrauen durfte, abschließt, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen.
Die Eigenschaft des Kaufmannes bringt mehrere Rechte und Pflichten mit sich.
Das wichtigste Recht ist dabei, dass nur ein Kaufmann eine Firma führen darf.
Jeder Kaufmann ist dazu verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Es müssen weiterhin die Firma des Unternehmers, die Geschäftsanschrift der Hauptniederlassung und die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder in das Handelsregister eingetragen werden.
Der Kaufmann ist unter anderem auch dazu verpflichtet, auf seinen Geschäftsbriefen Angaben über die Rechtsform seiner Firma, den Sitz des Unternehmens, das zuständige Registergericht und über die erteilte Registernummer zu machen.
Außerdem sind Kaufleute zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten gilt auch der sogenannte Handelsbrauch.
Die Kaufmannseigenschaft kann verloren werden. Wenn die Kaufmannseigenschaft durch die Eintragung in das Handelsregister erlangt worden ist, erlischt diese, wenn der Eintrag wieder gelöscht wird. Wenn die Eintragung nicht erforderlich für die Erlangung der Kaufmannseigenschaft war, es sich somit um einen Ist-Kaufmann handelt, geht die Kaufmannseigenschaft nur dann verloren, wenn der Geschäftsbetrieb aufgegeben wird.